§ 7 Abs. 1 SächsSozSchiedsVOSächsische Sozialhilfe-Schiedsstellenverordnung
Die Mitglieder oder im Verhinderungsfall ihre Stellvertreter sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen oder bei Verhinderung rechtzeitig ihre…
§ 50 Abs. 6 GO NRWGemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
Ein Mitglied, in dessen Person ein Ausschließungsgrund nach § 31 besteht, kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen.
§ 9 Abs. 4 ZKBSVVerordnung über die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit
Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, unterrichtet es unverzüglich seinen Stellvertreter und die Geschäftsstelle.
§ 35 Abs. 6 KrO NRWKreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
Ein Mitglied, in dessen Person ein Ausschließungsgrund nach § 31 Gemeindeordnung besteht, kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen.
§ 4 SchStVVerordnung über die Schiedsstelle für Arzneimittelversorgung und die Arzneimittelabrechnung
Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen oder bei Verhinderung ihre Stellvertreter zu benachrichtigen. Satz 1 gilt entsprechend für die…