§ 67 Abs. 1 BTGO 2025Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Als anwesend gelten auch diejenigen Mitglieder, die im Fall der Einberufung…
§ 36a Abs. 4 SGB 4Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
§ 64a Absatz 1, 3 und 4 gilt für die besonderen Ausschüsse entsprechend. § 64a Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass ein Mitglied den Ausnahmefall nach Absatz 2…
§ 6 Abs. 1 ÖPNVTVRepV SLVerordnung über die Einrichtung eines beratenden Ausschusses für die Feststellung der Repräsentativität von Tarifverträgen im öffentlichen Personennahverkehr auf Straße und Schiene Vom 10. Juli 2024
Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder oder diese vertretenden Mitglieder…
§ 60 Abs. 4 BTGO 2025Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
In begründeten Ausnahmefällen ist die Einberufung einer Sitzung, an der Mitglieder eines Ausschusses über elektronische Kommunikationsmittel teilnehmen können,…
§ 37a Abs. 1 BRGO 2025Geschäftsordnung des Bundesrates
Ausschusssitzungen finden grundsätzlich in Präsenz statt. Aus wichtigem Grund kann die Präsidentin oder der Präsident nach Befassung des Ständigen Beirats…