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Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder des Ausschusses anwesend sind.
Der Ausschuß beschließt mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder, ob der Widerspruch zurückgewiesen, ihm ganz oder teilweise stattgegeben oder in der Sache weiter aufgeklärt werden soll. Kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, gilt der Widerspruch als zurückgewiesen.
Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 38 Abs. 2 BBiG).
Der Ausschuss nach Absatz 7 ist beschlussfähig, wenn seine Vorsitzende oder sein Vorsitzender und die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet…
Die jeweiligen Prüfungsausschüsse und der Ausschuss für gemeinsame Prüfungsaufgaben sind beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Er…
Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mehr als die Hälfte, mindestens aber drei der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.…
Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mehr als die Hälfte, mindestens aber drei der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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