§ 20 Abs. 2 SVFAGGesetz über Fremdrenten der Sozialversicherung an Berechtigte im Bundesgebiet und im Land Berlin, über Leistungen der Sozialversicherung an Berechtigte im Ausland sowie über freiwillige Sozialversicherung
u. (3)
§ 124 Abs. 2 Nr. 2 SVGGesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen
Absatz 1 Nummer 2 gilt entsprechend.
§ 120 Abs. 7 SVGGesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen
§ 53 Absatz 4 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
§ 20 Abs. 1 SächsVwOrgGSächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz
§ 6 Abs. 1 Satz 5 tritt am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
§ 21 Abs. 1 SVRVVerordnung über den Zahlungsverkehr, die Buchführung und die Rechnungslegung in der Sozialversicherung
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft; § 16 Abs. 1 Satz 2 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.