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Über die in § 1 der Kehr- und Überprüfungsordnung getroffenen Regelungen hinaus sind auf die Betriebs- und Brandsicherheit einmal jährlich wiederkehrend zu überprüfen: Dunstabzugsanlagen, die gewerbsmäßig oder nicht ausschließlich privat genutzt werden.
Dunstabzugsanlagen im Sinne dieser Verordnung sind ortsfeste Einrichtungen, zum Aufnehmen von Koch-, Brat-, Grill-, Dörr- oder Röstdünsten, die über Leitungen (Dunstrohre, Dunstkanäle und Schächte) ins Freie abgeführt werden einschließlich der Hauben und Ventilatoren.
Ausgenommen von der Überprüfungspflicht nach Absatz 2 sind Leitungen und Schächte, die nicht einsehbar sind. Nicht einsehbar im Sinne dieser Verordnung sind Leitungen und Schächte, an denen keine oder nicht ausreichende Revisions- oder Kontrollöffnungen vorhanden und auch nach baurechtlichen Vorschriften nicht nachträglich anzubringen sind.
Dunstabzugsanlagen nach dieser Verordnung unterliegen der Feuerstättenschau. Die §§ 14 und 15 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes gelten entsprechend.