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Die Überprüfungsarbeiten sind entsprechend § 3 Absatz 2 der Kehr- und Überprüfungsordnung unter Berücksichtigung der Feuersicherheit in möglichst gleichen Zeitabständen durchzuführen.
Für die Ankündigung der beabsichtigten Überprüfung gilt § 3 Absatz 1 der Kehr- und Überprüfungsordnung entsprechend.
Die Dunstabzugsanlagen sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu überprüfen.
Für die Überprüfung der Dunstabzugsanlagen mit asbesthaltigen Teilen gilt § 2 Absatz 2 der Kehr- und Überprüfungsordnung entsprechend.
Über das Ergebnis der Überprüfung ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer eine Bescheinigung auszustellen; für die Bescheinigung der Überprüfung einer Dunstabzugsanlage ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage „Formblatt“ zu verwenden. Bei Feststellung von Gefahr drohenden Ablagerungen und sonstigen Mängeln ist die Dunstabzugsanlage auf diesem Vordruck zu bemängeln.
Die fristgerechte Überprüfung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Überprüfung der Dunstabzugsanlage nach § 1 ist der zuständigen Bezirksschornsteinfegermeisterin oder dem zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister bzw. der zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger innerhalb von 14 Tagen nach dem im Feuerstättenbescheid festgesetzten Termin mittels Formblatt (Anlage) nachzuweisen, sofern diese oder dieser die Arbeiten nicht selbst durchgeführt hat. § 4 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes gilt entsprechend.