Gesetze
Gesetz wird geladen …
Zur Vorauswahl kann - vorbehaltlich weiterer Anforderungen - zugelassen werden, wer die Fachhochschulreife besitzt oder Schüler oder Schülerin der Klasse oder Jahrgangsstufe ist, die mit der Fachhochschulreife abschließt; in den Fällen der Zulassung wegen besonderer künstlerischer Begabung wird zugelassen, wer eine abgeschlossene Schulausbildung besitzt oder zumindest Schüler oder Schülerin der Klassenstufe 9 ist. Zur Vorauswahl in den Studiengängen Lehramt für die Primarstufe (LP) Profilfach Bildende Kunst (PF), Lehramt Kunsterziehung (Bildende Kunst) für die Sekundarstufe I (LS1), Lehramt Kunsterziehung (Bildende Kunst) für die Sekundarstufe I und Sekundarstufe II (LS1+2), Lehramt Kunsterziehung (Bildende Kunst) an Beruflichen Schulen (LAB) wird zugelassen, wer den Nachweis der allgemeinen Hochschulreife oder eines als gleichwertig anerkannten Abschlusses besitzt oder Schüler oder Schülerin einer Klasse oder Jahrgangsstufe ist, in der diese Qualifikation erworben werden kann.
Zugelassen kann nur derjenige Bewerber oder diejenige Bewerberin werden, der oder die in der Regel das Mindestalter von 18 Jahren vollendet hat oder im selben Jahr noch vollendet.
Die Vorauswahl (§ 1 Abs. 3 Nr. 1) wird aufgrund der vorgelegten Arbeitsproben getroffen.
Bewerber oder Bewerberinnen werden zur weiteren Prüfung zugelassen, sofern ihre Arbeitsproben nicht den Mangel der für den jeweiligen Studiengang erforderlichen Eignung und Befähigung bereits erkennen lassen; § 6 gilt sinngemäß. Bewerber oder Bewerberinnen, die zur weiteren Prüfung nicht zugelassen werden, erhalten hierüber von dem oder der Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses eine schriftliche oder elektronische Mitteilung.
Die Prüfungstermine werden von dem oder der Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses festgesetzt und dem Bewerber oder der Bewerberin spätestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder elektronisch mitgeteilt.