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Voraussetzung für den Zugang zu den konsekutiven und nicht-konsekutiven Masterstudiengängen ist, dass
der Bewerber oder die Bewerberin
entweder an einer deutschen Hochschule oder an einer Hochschule, die einem der Bologna-Signatarstaaten angehört, einen Bachelor- oder Diplomabschluss oder einen diesem gleichwertigen Abschluss in den Studiengängen Kommunikationsdesign, Produktdesign, Media Art & Design oder Freier Kunst erworben hat, oder
in einem Lehramtsstudiengang der Sekundarstufe I (LS 1) oder in einem Lehramtsstudiengang der Sekundarstufe I und II (LS 1+2) oder in einem Lehramtsstudiengang an beruflichen Schulen (LAB) das Erste Staatsexamen oder einen gleichwertigen Abschluss erworben hat, wobei die wissenschaftliche oder künstlerisch-gestalterische Arbeit im Fach Kunsterziehung erbracht worden sein muss, oder
einen Bachelor- oder Diplomabschluss oder einen diesem gleichwertigen Studienabschluss in einem fachlich eng verwandten Studiengang mit einer Bachelor- oder Diplomarbeit oder vergleichbaren Abschlussarbeit erworben hat, oder
an einer anderen ausländischen Hochschule einen gleichwertigen Abschluss in einem fachlich eng verwandten Studiengang erworben hat und ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nachweist sowie
eine Abschlussleistung im Äquivalent von 240 Credit-Points nachgewiesen und die besondere Eignung zum Studium festgestellt wurde.
Die Entscheidung, ob ein Studiengang fachlich eng verwandt ist und die Bachelorarbeit oder vergleichbare Abschlussarbeit entsprechende Bezüge aufweist, trifft der Prüfungsausschuss nach § 4 dieser Ordnung. Die positive Feststellung kann mit der Auflage verbunden werden, noch fehlende Module innerhalb von zwei Semestern nachzuholen.
Die besondere Eignung wird auf der Grundlage des Ergebnisses nach § 2 festgestellt und setzt voraus, dass das vorangegangene Studium mindestens mit der Note „gut“ abgeschlossen wurde.
Über Ausnahmen entscheidet auf Antrag des Bewerbers oder der Bewerberin der jeweilige Prüfungsausschuss und begründet dies schriftlich oder elektronisch.
Bewerber und Bewerberinnen, die weder eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung aufweisen noch ihren Bachelor- oder Diplomabschluss an einer deutschen Hochschule erworben haben, müssen darüber hinaus über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
Die Vorauswahl gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 1 wird aufgrund der eingereichten Arbeitsproben beziehungsweise Unterlagen nach Absatz 1 bis 5 und nach § 3 Absatz 2 getroffen.
Zur Feststellung der künstlerisch-gestalterischen beziehungsweise wissenschaftlichen Eignung im Sinne von § 3 Absatz 2 Buchstabe d sind insbesondere folgende Bewertungskriterien zugrunde zu legen: künstlerisch-gestalterische Entwicklungsfähigkeit und Realisation komplexer künstlerisch-gestalterischer Lösungen, künstlerisch-gestalterische Umsetzungsfähigkeit und künstlerisch-gestalterisches Reflexionsvermögen sowie Fähigkeit zur Darstellung eigener künstlerisch-gestalterischer Ideen.
Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe b nicht vollständig gegeben, kann der oder die Studierende zum Masterstudiengang unter der Bedingung zugelassen werden, dass die festgestellten fehlenden Inhalte im Umfang von maximal 60 ECTS-Punkten im Rahmen des Masterstudiengangs nachgeholt werden. Hierbei sind in einem individuellen Beratungsgespräch mit einem Fachvertreter oder einer Fachvertreterin aus dem Kreis der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen die zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen festzulegen, schriftlich festzuhalten und dem Zentralen Prüfungsausschuss zukommen zu lassen. Die fehlenden Inhalte sind in der Regel innerhalb von zwei Semestern zu erbringen. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag die Frist durch den Zentralen Prüfungsausschuss verlängert werden. Soweit die fehlenden Inhalte in dem vom Zentralen Prüfungsausschuss festgelegten Zeitraum nicht erbracht werden können, erlischt die Zulassung zum jeweiligen Masterstudiengang.