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Zur Feststellung der künstlerisch-gestalterischen Begabung sowie der besonderen künstlerischen Begabung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative sind in der Vorauswahl und der mündlichen/praktischen Prüfung insbesondere folgende Bewertungskriterien zugrunde zu legen: künstlerisch-gestalterische Entwicklungsfähigkeit, künstlerisch-gestalterische Umsetzungsfähigkeit und künstlerisch-gestalterisches Reflexionsvermögen.
In der Vorauswahl und der mündlichen/praktischen Prüfung ist zur Feststellung der künstlerisch-gestalterischen Begabung von dem jeweiligen Prüfungsausschuss jeder Prüfungsabschnitt zu bewerten und zu einem Gesamtergebnis zusammenzufassen. Dabei legt er folgende Bewertung zugrunde:
bestanden
nicht bestanden
Über das Ergebnis der Eignungsprüfung ist der Bewerber oder die Bewerberin spätestens zwei Wochen nach Abschluss der Prüfung durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses schriftlich oder elektronisch zu benachrichtigen.