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Die Befugnis, das Antragsrecht im Einzelnen durch Rechtsverordnung zu regeln, wird, soweit es sich um Kunstwerke und anderes Kulturgut im Sinne des Ersten Abschnitts des Gesetzes handelt, auf den Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft, soweit es sich um Archivgut im Sinne des Zweiten Abschnitts des Gesetzes handelt, auf den Ministerpräsidenten[2] übertragen.