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Das Staatsministerium für Kultus wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst die Zuständigkeit zu bestimmen für
die staatliche Anerkennung und die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten,
die Erteilung der staatlichen Anerkennung nach Abschluss eines gemäß § 2a staatlich anerkannten Bachelor-Studiengangs,
die Rücknahme und den Widerruf einer nach Nummer 2 erteilten staatlichen Anerkennung sowie
das Berufspraktikum und das Abschlusskolloquium nach § 2 Absatz 1, die Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung nach § 2 Absatz 2 und die Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen nach § 11 des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes.
Das Staatsministerium für Kultus wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst Näheres zu
den Voraussetzungen und dem Verfahren der Erteilung der staatlichen Anerkennung,
den Anforderungen an das Berufspraktikum nach § 1 Absatz 2 und § 2 Absatz 1 und dem dabei zu beachtenden Verfahren,
Gegenstand, Ablauf und Verfahren des Abschlusskolloquiums nach § 1 Absatz 2 und § 2 Absatz 1,
dem Verfahren der Eignungsprüfung und dem Anpassungslehrgang nach § 11 Absatz 1 des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes,
den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Zusammenarbeit zuständiger Stellen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat zu berufsrechtlichen Sachverhalten,
der beruflichen Niederlassung von Personen und der Erbringung vorübergehender und gelegentlicher Dienstleistungen durch Personen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat sowie
zu regeln.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Voraussetzungen für…
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Zuständig für die staatliche Anerkennung und für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist die Landesdirektion Sachsen.“
Das für Soziales zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der Anerkennung der…
Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu dem Europäischen…
Aufgrund von § 6 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Absolventen mit Diplom oder Bachelor in den Fachgebieten des Sozialwesens oder der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.