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Das für Kultur zuständige Ministerium kann mit Gemeinden und Gemeindeverbänden zur mittel- bis langfristigen Erhaltung vorhandener kommunaler Kultureinrichtungen zeitlich befristete Fördervereinbarungen abschließen, in denen der Betrieb und die Entwicklung einer Einrichtung sowie die dazu erforderlichen beiderseitigen Finanzierungsbeiträge zwischen Land und Gemeinde beziehungsweise Gemeindeverband vereinbart werden. Das für Kultur zuständige Ministerium kann eine solche Fördervereinbarung mit einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband auch zum Erhalt einer nicht-kommunalen, aber von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband langfristig geförderten Kultureinrichtung abschließen, wenn die Einrichtung das beantragt und sie vom Land institutionell gefördert wird. Die zuwendungsrechtlichen und haushaltsrechtlichen Regelungen zum Förderungsrahmen sind zu beachten.
Förderprogramme bedürfen der Zustimmung des für Kommunales zuständigen Ministeriums, soweit sie Zuweisungen zu Maßnahmen von Gemeinden und Gemeindeverbänden…
Das für Kultur zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium und darüber hinaus, soweit Kommunen als…
Das Land fördert die kulturelle Infrastruktur in Nordrhein-Westfalen als Grundlage einer sich fortentwickelnden Kulturlandschaft. Die Zuständigkeiten für die…
Das Land fördert die von Gemeinden oder Gemeindeverbänden getragenen öffentlichen Musikschulen, wenn diese ein auf Dauer, Umfang, inhaltliche Breite und…
Näheres regelt das für Kultur zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständige Ministerium in einer Förderrichtlinie. Abschnitt 2…
Kunst und Kultur sind durch Land, Gemeinden und Gemeindeverbände zu pflegen und zu fördern. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe ergänzen sich Land, Gemeinden und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.