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Die vom Land geförderten oder von den Gemeinden und Gemeindeverbänden getragenen oder geförderten Einrichtungen gemäß § 42 dürfen mit den allgemeinbildenden Schulen sowie zur Förderung der künstlerisch-musikalischen Elementarbildung mit Kindertageseinrichtungen in ihrem Einzugsgebiet zusammenarbeiten. Teil 5 Bibliotheken und Pflichtexemplarregelungen Abschnitt 1 Bibliotheken
Die Träger treffen eine Regelung über die Zusammenarbeit zwischen den kommunalen Einrichtungen der Weiterbildung, den kommunalen Familienbildungsstätten und…
die Kooperation der Bibliotheken untereinander und mit anderen Kultur- und Bildungseinrichtungen,
Das Land fördert die kulturelle Bildung im Rahmen von lokalen und regionalen Netzwerken. Es wirkt durch seine Förderung auf die Abstimmung von Förderzielen und…
Öffentlich zugängliche Bibliotheken in anderer Trägerschaft ergänzen und bereichern das Angebot Öffentlicher Bibliotheken. Sie können dort, wo keine kommunale…
Das Land fördert die von Gemeinden oder Gemeindeverbänden getragenen öffentlichen Musikschulen, wenn diese ein auf Dauer, Umfang, inhaltliche Breite und…
Das Land fördert die interkommunale und grenzüberschreitende Zusammenarbeit sowie Kooperationen auf nationaler und internationaler Ebene auch durch die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.