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Die an Schulen eingerichteten Schulbibliotheken dienen im Rahmen von § 3 Absatz 3 in besonderem Maße der Lese- und Lernförderung sowie der Vermittlung von Medien- und Informationskompetenz. Sie können mit den öffentlichen und wissenschaftlichen Bibliotheken zusammenarbeiten. Die Bestimmungen des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GV. NW. S. 890) geändert worden ist, bleiben unberührt.
Weitergehende Regelungen des Landes, insbesondere das Kinderbildungsgesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894, ber. 2020 S. 77) und das Schulgesetz NRW vom…
Im Übrigen bleiben die Regelungen des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2021…
Öffentliche Bibliotheken sind unter Beachtung des Hausrechts und im Rahmen der Benutzungsregelungen ihrer Träger frei zugänglich. Sie ermöglichen Nutzerinnen…
Bibliotheken sind zur Benutzung bestimmte und erschlossene Sammlungen von Büchern sowie anderen Medien- und Informationsangeboten, auch digitaler Art. Sie…
Die vom Land geförderten oder von den Gemeinden und Gemeindeverbänden getragenen oder geförderten Einrichtungen gemäß § 42 dürfen mit den allgemeinbildenden…
§ 102 Absatz 4 Satz 3 bis 5 des Hochschulgesetzes sowie § 71 Absatz 4 Satz 3 bis 5 des Kunsthochschulgesetzes bleiben unberührt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.