Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden.
Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 448) geändert worden ist, sind die Bezirksregierungen.
Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung…
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des…
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden.
Ordnungswidrig im Sinne von § 141 Abs. 1 Nr. 5 h SWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den allgemein verbindlichen Anordnungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2…
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1, 2 und 6 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend EURO, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.