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Für die Vertretung in den Gremien bilden
die Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren (Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer),
die künstlerischen und wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Kunsthochschulen sowie die Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie an den Musikhochschulen die Lehrbeauftragten, denen nach Maßgabe des § 10 Absatz 2 Satz 2 die mitgliedschaftliche Rechtsstellung einer akademischen Mitarbeiterin oder eines akademischen Mitarbeiters verliehen worden ist (Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter),
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung (Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung) und
die Doktorandinnen und Doktoranden, soweit sie nicht Beschäftigte im Sinne Nummer 2 sind, und die Studierenden (Gruppe der Studierenden)
jeweils eine Gruppe. Die Grundordnung, die Fachbereichsordnung oder die Ordnung der jeweiligen Organisationseinheit im Sinne des § 24 Absatz 4 kann vorsehen, dass die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 2 mit den Mitgliedern nach Satz 1 Nummer 3 eine gemeinsame Gruppe bilden, wenn wegen ihrer geringen Anzahl die Bildung einer eigenen Gruppe nicht gerechtfertigt ist.
Soweit dieses Gesetz keine andere Regelung enthält, müssen in den Gremien mit Entscheidungsbefugnissen alle Mitgliedergruppen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 vertreten sein; sie wirken nach Maßgabe des Satzes 2 grundsätzlich stimmberechtigt an den Entscheidungen der Gremien mit. Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen und innerhalb dieser Mitgliedergruppen der Kunsthochschule sowie die zahlenmäßige Zusammensetzung der Gremien bestimmen sich nach deren Aufgabe sowie nach der fachlichen Gliederung der Hochschule und der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder der Kunsthochschule; die Grundordnung kann die Bildung von Untergruppen vorsehen. Die Mitgliedschaft in einem Gremium wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitglieds nicht berührt; dieses bleibt Mitglied der Gruppe, für die es gewählt wurde. In Gremien mit Entscheidungsbefugnissen in Angelegenheiten, die die Lehre mit Ausnahme ihrer Bewertung (§ 7) unmittelbar betreffen, verfügen die Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mindestens über die Hälfte der Stimmen, in Angelegenheiten, die die Kunst, künstlerische Entwicklungsvorhaben, Forschung und Berufung von Professorinnen und Professoren unmittelbar betreffen, über die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Gremiums; in Gremien mit Beratungsbefugnissen bedarf es dieser Stimmenverhältnisse in der Regel nicht. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die entsprechenden Regelungen durch die Grundordnung oder nach Maßgabe der Grundordnung zu treffen.
In Angelegenheiten der Lehre, Forschung und Kunst insbesondere bei den wissenschaftsrelevanten Entscheidungen nach § 20 Absatz 4, haben die einem Gremium angehörenden Mitglieder der Gruppe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Stimmrecht, soweit sie entsprechende Funktionen in der Kunsthochschule wahrnehmen und über besondere Erfahrungen im jeweiligen Bereich verfügen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 entscheidet die oder der Vorsitzende des Gremiums zu Beginn der Amtszeit des Gremienmitgliedes und in Zweifelsfällen das Rektorat.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben 2.
Welche und warum — mit Abonnementdie wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten und an Hochschulen für angewandte Wissenschaften sowie die…
Die Kunsthochschule kann durch Ordnung des Senats oder des Fachbereichs ein Gremium des Fachbereichs bilden, welches in seiner einen Hälfte aus Vertreterinnen…
die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Lehrkräfte für besondere Aufgaben (Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter),
Gremien sind auch dann gesetzmäßig zusammengesetzt, wenn bei einer ordnungsgemäßen Wahl weniger Gremienmitglieder gewählt werden, als der jeweiligen…
Absatz 2 gilt entsprechend für die Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern durch Kunsthochschulen in Gremien außerhalb des Geltungsbereiches dieses…
Für die Vertretung in den Gremien bilden jeweils eine Gruppe. Alle Mitgliedergruppen müssen vertreten sein und wirken nach Maßgabe dieses Gesetzes grundsätzlich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.