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Für die Vertretung in den Gremien bilden jeweils eine Gruppe. Alle Mitgliedergruppen müssen vertreten sein und wirken nach Maßgabe dieses Gesetzes grundsätzlich stimmberechtigt an Entscheidungen mit.
die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nach § 12 Absatz 1 Nummer 1,
die Lehrkräfte für besondere Aufgaben und die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 und die Lehrbeauftragten nach § 12 Absatz 1 Nummer 3,
die hauptberuflichen sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
die eingeschriebenen Studierenden
Art und Umfang der Mitwirkung sowie die zahlenmäßige Zusammensetzung von Gremien bestimmen sich nach der fachlichen Gliederung der Hochschule für Musik Saar, den Aufgaben der Gremien sowie nach der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die entsprechenden Regelungen durch die Grundordnung oder nach Maßgabe der Grundordnung zu treffen.