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Die Ministerin oder der Minister für Bildung und Kultur beruft die Professorinnen und Professoren sowie die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren. Sie oder er kann eine Berufung abweichend von der Reihenfolge des Vorschlags der Hochschule für Musik Saar vornehmen oder innerhalb einer angemessenen Frist einen neuen Vorschlag anfordern. Die Berufung einer von der Hochschule nicht vorgeschlagenen Person kann nach Anhörung der Hochschule erfolgen, wenn innerhalb der festgelegten Fristen kein Vorschlag unterbreitet worden ist oder in einem zweiten Vorschlag keine geeigneten Personen benannt sind, deren Qualifikation den Anforderungen der Stelle entspricht.
Die Bewerberin oder der Bewerber hat kein Recht auf Einsicht in die Akten des Berufungsverfahrens, soweit sie Gutachten über die fachliche Eignung enthalten oder wiedergeben.
Bei Berufungen dürfen Zusagen über die Ausstattung des vorgesehenen Aufgabenbereichs nur befristet im Rahmen bereitstehender Haushaltsmittel erteilt werden. Die Frist soll fünf Jahre nicht überschreiten.
Bis zur Besetzung einer Stelle für eine Professorin oder einen Professor kann die Rektorin oder der Rektor übergangsweise eine Vertreterin oder einen Vertreter, die oder der die Einstellungsvoraussetzungen erfüllt, mit der Wahrnehmung der Aufgaben aus der Stelle beauftragen. Die Beauftragung ist dem Ministerium für Bildung und Kultur anzuzeigen.