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Die Kunsthochschulen bieten zur künstlerischen oder wissenschaftlichen Vertiefung und Ergänzung kunstpraktischer Erfahrungen Weiterbildung in der Form des weiterbildenden Studiums und des weiterbildenden Masterstudienganges an. An Weiterbildung kann teilnehmen, wer ein Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen oder die erforderliche Eignung in der Kunstpraxis erworben hat. Das Weiterbildungsangebot ist mit den übrigen Lehrveranstaltungen abzustimmen und soll kunstpraktische Erfahrungen einbeziehen. Die Kunsthochschule regelt die Voraussetzungen und das Verfahren des Zugangs und der Zulassung. Sie kann die Zulassung insbesondere beschränken, wenn wegen der Aufnahmefähigkeit oder der Art oder des Zwecks der Weiterbildung eine Begrenzung der Teilnehmerzahl erforderlich ist.
Wird die Weiterbildung in öffentlich-rechtlicher Weise angeboten, sind die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Weiterbildung Gasthörerinnen und Gasthörer; für diese gilt § 44 Absatz 3 Satz 4 nicht; Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt. Die Kunsthochschule kann Weiterbildung auch auf privatrechtlicher Grundlage anbieten oder mit Einrichtungen der Weiterbildung außerhalb des Hochschulbereichs in privatrechtlicher Form zusammenarbeiten.
Ein weiterbildender Masterstudiengang ist ein Studiengang, der neben der Qualifikation nach § 41 das besondere Eignungserfordernis eines einschlägigen berufsqualifizierenden Studienabschlusses und das besondere Eignungserfordernis einer einschlägigen Berufserfahrung voraussetzt. Die Prüfungsordnungen können bestimmen, dass bei künstlerischen weiterbildenden Masterstudiengängen von dem besonderen Eignungserfordernis eines einschlägigen berufsqualifizierenden Studienabschlusses nach Satz 1 abgesehen werden kann, wenn Studienbewerberinnen oder Studienbewerber eine studiengangbezogene besondere fachliche Eignung oder besondere künstlerische oder gestalterische Begabung und eine den Anforderungen der Hochschule entsprechende Allgemeinbildung nachweisen. Wird der weiterbildende Studiengang in öffentlich-rechtlicher Weise angeboten, wird die Bewerberin oder der Bewerber in diesen Studiengang als Weiterbildungsstudierende oder Weiterbildungsstudierender nach Maßgabe der Einschreibungsordnung eingeschrieben. Wird der weiterbildende Studiengang auf privatrechtlicher Grundlage angeboten, kann die Bewerberin oder der Bewerber nach Maßgabe der Einschreibungsordnung als Weiterbildungsstudierende oder Weiterbildungsstudierender eingeschrieben werden. Die Einschreibung nach Satz 3 und 4 setzt voraus, dass sie oder er die nach Satz 1 erforderliche Qualifikation und die sonstigen Zugangsvoraussetzungen nachweist und kein Einschreibungshindernis vorliegt. § 40 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Weiterbildungsstudierende sind berechtigt, wie eingeschriebene Studierende an Wahlen teilzunehmen und Mitglied der Studierendenschaft zu werden.
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des weiterbildenden Studiums erhalten über die erbrachten Prüfungsleistungen Microcredentials. Diese sind Leistungszeugnisse, in denen die jeweils erworbenen Kompetenzen ausgewiesen sind. Sind keine Prüfungsleistungen erbracht worden, erhalten sie eine Teilnahmebescheinigung. Das Nähere regelt die Prüfungsordnung. Einheitliche Formen des weiterbildenden Studiums und der Leistungszeugnisse werden
durch das Ministerium im Benehmen mit den Kunsthochschulen oder
von dem Ministerium und den Kunsthochschulen in einem Hochschulvertrag festgelegt.
Für die Inanspruchnahme öffentlich-rechtlich erbrachter Weiterbildungsangebote sind Gebühren festzusetzen und bei privatrechtlichen Weiterbildungsangeboten Entgelte zu erheben. Mitgliedern der Kunsthochschule, die Aufgaben in der Weiterbildung übernehmen, kann dies nach Maßgabe der §§ 32 Absatz 3, 35 Absatz 1 Satz 4, 37 Absatz 2 Satz 3 vergütet werden.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben 2.
Welche und warum — mit AbonnementDie Hochschulen bieten zur wissenschaftlichen oder künstlerischen Vertiefung und Ergänzung berufspraktischer Erfahrungen Weiterbildung in der Form des…
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1Die Hochschulen sollen Möglichkeiten der wissenschaftlichen Weiterbildung entwickeln und anbieten. 2Das weiterbildende Studium steht Bewerberinnen und…
nachweist. Die Promotionsordnung soll den Zugang vom Nachweis eines qualifizierten Abschlusses abhängig machen und kann den Nachweis weiterer Studienleistungen…
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Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.