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Für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ist ein Jahresabschluss in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für Kapitalgesellschaften aufzustellen und zu prüfen, soweit sich aus dieser Verordnung oder aus der Unternehmenssatzung nach § 5 nichts anderes ergibt.
Der Jahresabschluss ist zu prüfen. Im Rahmen der Jahresabschlussprüfung ist die Anwendung des § 53 Absatz 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, zu beauftragen. In dem Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses ist ferner darauf einzugehen, ob das von der Gemeinde zur Verfügung gestellte Eigenkapital angemessen verzinst wird. Sofern ein Lagebericht aufzustellen ist, erstreckt sich die Jahresabschlussprüfung auch auf diesen.
Die Aufwendungen für die Jahresabschlussprüfung trägt das Unternehmen.
Für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ist ein Jahresabschluss in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches…
Der Jahresabschluss ist in entsprechender Anwendung des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu prüfen. Das Finanzministerium bestellt den Abschlussprüfer im…
Unabhängig von einer möglichen Prüfung durch den Landesrechnungshof lassen die Hochschulen den Jahresabschluss und den Lagebericht durch eine Abschlussprüferin…
In die Prüfung des Jahresabschlusses ist die Buchführung einzubeziehen. Die Prüfung des Jahresabschlusses hat sich darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen…
In die Prüfung des Jahresabschlusses ist die Buchführung einzubeziehen. Die Prüfung des Jahresabschlusses hat sich darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen…
Das Studierendenwerk hat einen Jahresabschluss mit Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang sowie einen Lagebericht in entsprechender Anwendung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.