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Es gelten
§ 13 Absatz 2 Nummer 8, § 20 Absatz 4, Absatz 7 Satz 3 und Absatz 8 Satz 3, § 21 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 mit der Maßgabe,
dass an die Stelle des Wahlbezirks jeweils das Wahlgebiet tritt;
§ 45 Absatz 1, § 46 Absatz 1 und § 48 Absatz 1 mit der Maßgabe,
dass an die Stelle des Wahlbezirks jeweils das Wahlgebiet tritt;
§ 49 Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe,
dass bei gleichzeitig stattfindenden Wahlen mit der kommunalen Vertretung jeweils zuerst das Wahlergebnis für die Wahl des Landrats und des (Ober-) Bürgermeisters festzustellen ist;
§ 53 Absatz 3 mit der Maßgabe,
dass die Ergebnisse der Oberbürgermeister- und Landratswahlen dem für Inneres zuständigen Ministerium nach dem Muster der Anlage 24b zu übermitteln sind;
§ 58 Absatz 3 Satz 1 mit der Maßgabe,
dass die Briefwahlniederschrift nach dem Muster der Anlage 19c zu fertigen ist;
§ 61 Absatz 3 mit der Maßgabe,
dass an Stelle der Feststellungen nach den Nummern 4 bis 7 die auf die Bewerber jeweils entfallenen Stimmen und der nach § 46 c Absatz 1 des Gesetzes gewählte Bewerber oder das Erfordernis einer Stichwahl unter den gemäß § 46 c Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zu beteiligenden Bewerbern festzustellen ist,
§ 61 Absatz 5 Satz 1 mit der Maßgabe,
dass über die Feststellung des Wahlergebnisses eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 26c anzufertigen ist;
§ 75 mit der Maßgabe,
dass Absatz 9 keine entsprechende Anwendung findet.
§ 49 Absatz 1 Satz 2 mit der Maßgabe,
§ 51 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 4, Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Satz 1 sowie § 52 Absatz 1 Buchstabe a und b und Absatz 2 mit der Maßgabe,
§ 26 Absatz 5a bis 5d gilt entsprechend.
Nummer 4 mit der Maßgabe,
§ 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 mit der Maßgabe gilt, dass darauf hinzuweisen ist,
Beschluß der Vertretung über die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Abs. 1 des Gesetzes,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.