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Sobald das Wahlergebnis im Stimmbezirk ermittelt ist, meldet es der Wahlvorsteher dem Wahlleiter der Gemeinde. Dieser meldet das Ergebnis der Kreiswahl in der Gemeinde dem Wahlleiter des Kreises.
Die Meldung wird auf schnellstem Weg nach dem Muster der Anlage 23 erstattet. Sie enthält folgende Zahlen:
Wahlberechtigte (Zahl der in den Wählerverzeichnissen eingetragenen Wahlberechtigten),
Wähler,
ungültige Stimmen,
gültige Stimmen,
die für die einzelnen Bewerber sowie die für die einzelnen Parteien und Wählergruppen abgegebenen Stimmen.
Die Ergebnisse der Gemeindewahlen in kreisfreien Städten und der Kreiswahlen werden von dem zuständigen Wahlleiter auf schnellstem Weg dem für Inneres zuständigen Ministerium nach dem Muster der Anlage 24 a übermittelt.
Meldewege und informationstechnische Systeme zur Erfassung, Verarbeitung und Präsentation von Ergebnisdaten sind durch geeignete Maßnahmen der Informationssicherheit gegen Einflussnahmen von außen zu schützen.
der für jeden Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen.
der für jeden Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen,
der Wähler,
der Wahlberechtigten,
Das Wahlergebnis der Briefwahl wird vom Bürgermeister in die Schnellmeldung für die Gemeinde (§ 49 Abs. 1) übernommen.
Nach Ablauf der Eintragungsfrist und einer etwaigen Nachfrist haben die Kreise und kreisfreien Städte der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.