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Der Wahlleiter soll sich vor der Feststellung des Nachfolgers des freigewordenen Sitzes von den zuständigen Leitungen der Parteien und Wählergruppen bestätigen lassen, dass der betreffende Bewerber nicht aus der Partei oder Wählergruppe, für die er bei der Wahl aufgestellt war, ausgeschieden ist oder sich, sofern der betreffende Bewerber auf der Reserveliste zum Zeitpunkt der Listenaufstellung nicht Mitglied einer Partei oder Wählergruppe war, von dem Bewerber bestätigen lassen, dass er in der Zwischenzeit nicht in eine andere als die ihn aufstellende Partei oder Wählergruppe eingetreten ist. Soweit er es für erforderlich hält, kann der Wahlleiter weitere Nachweise von den zuständigen Leitungen der Parteien und Wählergruppen verlangen.
Die Vorschriften über die Benachrichtigung der Gewählten finden bei der Ersatzbestimmung (§ 45 des Gesetzes) entsprechende Anwendung. Der Ersatzbewerber ist ergänzend darauf hinzuweisen, daß er auch als Bewerber nach der Reihenfolge ausscheidet, wenn er die Annahme der Wahl ausschlägt. XI. Wahl der Bezirksvertretungen
ein Bewerber der Reserveliste, der gleichzeitig als Ersatzbewerber für einen anderen Bewerber aufgestellt ist, auch als Ersatzbewerber ausscheidet, wenn er die…
Feststellung des Wahlleiters über den Nachfolger oder das Freibleiben des Sitzes bei der Ersatzbestimmung von Vertretern (§ 45 Abs. 6 des Gesetzes),
Der Wahlleiter stellt unverzüglich nach Ausscheiden des bisherigen Vertreters den Listennachfolger oder das Freibleiben des Sitzes fest. Der Wahlleiter…
dass an die Stelle der Hinweise nach Satz 2 Nummer 1 und 2 der Hinweis tritt, dass ein Bewerber, der in dem Listenwahlvorschlag als Ersatzbewerber für einen…
Stirbt ein im Wahlbezirk vorgeschlagener Bewerber nach der Zulassung des Wahlvorschlags, aber noch vor dem Wahltage und ist für ihn ein Ersatzbewerber auf der…
Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft in der Vertretung mit der Feststellung seiner Wahl nach § 34 Absatz 1, nicht jedoch vor Ablauf der Wahlperiode…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.