Gesetze
Gesetz wird geladen …
Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist in den Fällen des
§ 12 Absatz 1 Nummer 1 die für die Wohnung zuständige Gemeinde, bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung zuständige Gemeinde,
§ 12 Absatz 1 Nummer 2 die für den Heimatort des Binnenschiffes zuständige Gemeinde,
§ 12 Absatz 1 Nummer 3 die für die Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung zuständige Gemeinde,
§ 12 Absatz 2 die Gemeinde, in der die oder der Wahlberechtigte den Antrag stellt,
§ 12 Absatz 3 die Gemeinde, in der sich die oder der Wahlberechtigte für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung gemeldet hat.
§ 16 Abs. 1 Nr. 1 die für die Wohnung zuständige Gemeinde, bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung zuständige Gemeinde,
Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist die für die Wohnung zuständige Gemeinde, bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung zuständige…
Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist die für die Wohnung zuständige Gemeinde, bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung zuständige…
§ 15 Abs. 1 Nr. 1 die für die Wohnung zuständige Gemeinde, bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung zuständige Gemeinde,
§ 19 Absatz 1 Nummer 1 die für die Wohnung zuständige Gemeinde, bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung zuständige Gemeinde,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.