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Vom Beginn der Traubenreife an bis zur Beendigung der Weinlese sind die Weinberge zu schließen. Während dieser Zeit dürfen die Nutzungsberechtigten und die von ihnen Beauftragten die Weinberge sowie die Wirtschaftswege und Fußpfade im Weinbergsgebiet für dringend notwendige Arbeiten betreten. Die Schließung der Weinberge ist von der Ortspolizeibehörde durch das Aufstellen deutlich beschrifteter Schilder an den gesperrten Wirtschaftswegen und Fußpfaden kenntlich zu machen. Die Ortspolizeibehörde macht den Zeitpunkt der Beendigung der Weinlese nach den für die Gemeinde geltenden Vorschriften öffentlich bekannt; Sperrschilder sind zu entfernen.
Zum Betreten der Weinberge sowie der durch Sperrschilder gekennzeichneten Wege und Fußpfade ist bis zum Ende der Weinlese in den betreffenden Gemarkungsteilen ein Erlaubnisschein erforderlich, der von der für die Gemarkung zuständigen Ortspolizeibehörde ausgestellt wird. Die Erlaubnis zum Betreten der Weinberge kann örtlich und zeitlich begrenzt werden. Die Inhaber der Erlaubnisscheine müssen diese bei sich führen und sie dem Feldschutzpersonal und den mit der Weinbergshut betrauten Personen auf Verlangen vorzeigen. Zur Besichtigung der Weinberge und zur Vornahme notwendiger Arbeiten vor Lesebeginn kann die Ortspolizeibehörde das Betreten der Weinberge während einzelner, nach den für die Gemeinde geltenden Vorschriften vorher öffentlich bekannt zu gebender Stunden für Eigentümer, Nutzungsberechtigte und die von diesen beauftragten Personen allgemein erlauben. Bei der Erlaubnis zum Betreten der Weinberge für Lesearbeiten sind die festgelegten Lesezeiten zu beachten. Den im behördlichen Auftrag handelnden Personen, den Jagdausübungsberechtigten in dringenden Fällen und den Mitgliedern des Leseausschusses ist das Betreten der Weinberge sowie der Wirtschaftswege und Fußpfade im Weinbergsgebiet jederzeit gestattet.
Innerhalb des Amtsbezirks [4] Perl bildet der Amtsvorsteher [2] als Ortspolizeibehörde nach jeder Kommunalwahl in jeder weinbautreibenden Gemeinde [5] im Benehmen mit dem Gemeinderat einen Leseausschuss. Dieser berät die Ortspolizeibehörde über die Festlegung der Lesezeiten und die Notwendigkeit von Vorlesen. Der Leseausschuss besteht aus:
dem Amtsvorsteher [2] von Perl als Ortspolizeibehörde oder einem von ihm Beauftragten als Vorsitzendem,
dem Bürgermeister,
einem von dem Gemeinderat zu wählenden Gemeinderatsmitglied, das mit dem Weinbau vertraut sein soll,
einer Person, die die größte in der Gemeinde gelegene Weinbaufläche bewirtschaftet,
zwei weiteren von dem Gemeinderat zu wählenden Personen, die in der Gemeinde belegene Weinbauflächen bewirtschaften; ihr Weinbergsbesitz soll einen Hektar nicht überschreiten,
je einem Vertreter der in der Gemeinde ansässigen Winzergenossenschaften,
einem Vertreter der örtlichen, berufsständischen Organisation der Winzer.
Der Leseausschuss wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Die Einberufung kann von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder gefordert werden. Der Leseausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.
Der Beginn der Weinlese bei den einzelnen Sorten darf erst auf den Zeitpunkt ihrer erreichbaren Reife festgelegt werden. Vor den festgelegten Lesezeiten ist das Lesen von Trauben nicht erlaubt, es sei denn, dass eine Vorlese allgemein oder im Einzelfall gestattet wird. Der Landkreis Merzig-Wadern setzt für den Landkreis oder Teile davon den Zeitpunkt fest, vor dem die allgemeine Lese nicht beginnen darf. Sie soll zur Feststellung der Voraussetzungen für den Lesebeginn, insbesondere der Traubenreife, den fachlichen Rat des staatlichen Weinsachverständigen und der berufsständischen Organisation der Winzer einholen. In den weinbautreibenden Gemeinden [5] entscheidet über die Schließung der Weinberge, den Beginn und die Beendigung der allgemeinen Lese und über die täglichen Lesezeiten sowie über die Zulässigkeit von Vorlesen die Ortspolizeibehörde nach Anhörung des Leseausschusses. Die Schließung der Weinberge und die Lesezeiten sind nach den für die Gemeinde geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen.
Die Lesezeiten sind für die verschiedenen Rebsorten gesondert festzulegen; sie können für die einzelnen Teile der Gemarkung voneinander abweichen. Eine Vorlese vor dem Beginn der allgemeinen Lese darf nur gestattet werden, wenn das Lesegut infolge unabwendbarer Naturereignisse erheblich gefährdet ist und die Gefahr für den Verderb des Leseguts nicht durch eine Vorauslese der kranken und faulen Trauben abgewendet werden kann. Eine Vorlese kann allgemein oder im Einzelfall gestattet werden. Zur Vorlese bedarf es eines von der Ortspolizeibehörde auszustellenden Erlaubnisscheins, aus dem Rebsorte, Rebflächenbezeichnung und Flächengröße des vorzulesenden Weinbergs ersichtlich sind. Die Ortspolizeibehörde bewahrt eine Abschrift des Erlaubnisscheins auf. Eine Vorlese kann für Gemarkungsteile allgemein gestattet werden, wenn in den dort gelegenen Weinbergen das Lesegut gefährdet ist. Die Entscheidung ist unter Angabe der Flächen, Rebsorten und des Beginns der Lese aktenkundig und nach den für die Gemeinde geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen. Den mit der staatlichen Weinkontrolle beauftragten Personen ist Einsicht in die Unterlagen über Vorlesen zu gewähren.
Eine Spätlese darf frühestens sechs Tage nach dem festgesetzten Ende der Hauptlese unter Berücksichtigung von Rebsorte und Gemarkungsteilen vorgenommen werden; in besonders begründeten Fällen kann diese Frist mit Genehmigung des Ministers für Arbeit, Sozialordnung und Gesundheitswesen unterschritten werden. Spätlesen, Auslesen, Beerenauslesen, Trockenbeerenauslesen und Eisweinlesen sind der Ortspolizeibehörde vorher unter Angabe der Rebsorte, Flächenbezeichnung und Parzellengröße der betreffenden Weinberge schriftlich anzuzeigen. Die Ortspolizeibehörde bewahrt die in Satz 2 bezeichneten Anzeigen zur Einsicht durch die mit der staatlichen Weinkontrolle beauftragten Personen auf. Ist eine Anzeige nach Satz 2 versäumt worden und wird sie binnen einer Woche nach der Lese nachgeholt, so kann sie vom Leseausschuss als ordnungsgemäß anerkannt werden, wenn der Anzeigende seine Angaben glaubhaft macht.
Tafeltrauben dürfen vor Beginn der allgemeinen Lese nur mit Erlaubnis der Ortspolizeibehörde geerntet werden. In dem zu erteilenden Erlaubnisschein muss die Menge der zu erntenden Tafeltrauben festgelegt werden.
Rechtzeitig vor Beginn der Lese hat die Ortspolizeibehörde nach den für die Gemeinde geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen, dass eine unerlaubte Lese gemäß § 10 Abs. 1 dieser Verordnung in Verbindung mit § 69 Abs. 2 Nr. 1 des Weingesetzes ordnungswidrig ist.