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Die Anzeige der Lese von Weintrauben, die zur Herstellung von Qualitätsweinen mit Prädikat (§ 12 des Weingesetzes) vorgesehen sind, hat der Nutzungsberechtigte der Rebfläche unter Verwendung eines Formblatts (Anlage 2) in doppelter Ausfertigung mindestens drei Tage vor der Lese bei dem Amtsvorsteher [2] als Ortspolizeibehörde zu erstatten. Für Nutzungsberechtigte, die ihre gesamten erzeugten Weintrauben an einen Zusammenschluss im Sinne von § 11 Abs. 6 der Weinverordnung vom 15. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 926) [3] oder an eine Vereinigung von Zusammenschlüssen abliefern, kann auch der Zusammenschluss oder die Vereinigung von Zusammenschlüssen anstelle des Nutzungsberechtigten die Leseanzeige erstatten, sofern sie den Zeitpunkt der Lese für die Nutzungsberechtigten festlegen.
Der Amtsvorsteher [2] als Ortspolizeibehörde gibt eine Ausfertigung der Leseanzeige mit Eingangsvermerk an den Anzeigeerstatter zurück. Eine weitere Ausfertigung erhält die für die amtliche Weinüberwachung zuständige Stelle.