§ 236 LAGGesetz über den Lastenausgleich
Bei Schäden im Sinne der §§ 3 bis 5 des Feststellungsgesetzes und bei Schäden im Sinne des Zweiten Abschnitts des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes…
§ 238 LAGGesetz über den Lastenausgleich
Für die Berechnung von Schäden, die nach dem Feststellungsgesetz oder nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz festzustellen sind, gelten die…
§ 5 Nr. 15 LAArchVVerordnung zur Durchführung der zentralen Archivierung von Unterlagen aus dem Bereich des Lastenausgleichs
Schadensfeststellung nach dem Feststellungsgesetz (soweit nicht von § 3 erfaßt),
§ 237 Abs. 1 LAGGesetz über den Lastenausgleich
Der Feststellung nach den besonderen Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen
§ 235 LAGGesetz über den Lastenausgleich
Ausgleichsleistungen, auf die nach diesem Gesetz ein Rechtsanspruch besteht, werden nur gewährt, wenn der Schaden festgestellt ist.