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Die Vorschriften des Altsparergesetzes gelten im Saarland, soweit sie sich beziehen auf Im Falle des § 2b Abs. 2 Satz 2 des Altsparergesetzes gelten dessen Vorschriften im Saarland auch dann, wenn Kreditinstitute im Saarland die ablösbaren Kapitalansprüche am 20. Juni 1948 verwahrt oder verwaltet haben.
nach dem Gesetz über die Umwandlung von Reichsmarkguthaben im Saarland vom 15. April 1961 (BGBl. I S. 441) in Deutsche Mark umgewandelte Spareinlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Altsparergesetzes und nach § 2a des Altsparergesetzes gleichgestellte Geldeinlagen,
ablösbare Kapitalansprüche im Sinne des § 2b Abs. 1 Nr. 1 des Altsparergesetzes, soweit Kreditinstitute im Saarland als Anmeldestellen im Sinne des § 42 Abs. 1 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes tätig werden.
Auf Grund des § 37 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland (LA-EG-Saar) vom 30. Juli 1960 (BGBl. I S.…
In Ergänzung des § 32 Abs. 1 Nr. 3 werden nicht abgelöst Ansprüche der in § 30 bezeichneten Art, die am 15. November 1947 Geldinstituten und Versicherungs- und…
Kreditinstitute im Saarland, das Postscheckamt Saarbrücken und die ehemalige Saarländische Rediskontbank (§§ 1, 12 des Gesetzes über die Umwandlung von…
Reichsmarkguthaben im Saarland (§§ 1, 12 des Gesetzes über die Umwandlung von Reichsmarkguthaben im Saarland).
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 die auf Grund des Lastenausgleichsgesetzes, des Feststellungsgesetzes, des Gesetzes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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