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Geldinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind
Geldinstitute im Währungsgebiet (§ 9 Abs. 2 des Währungsgesetzes, § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Umstellungsgesetzes, § 1 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz),
die in der Anlage zu § 1 und in § 18 des Altbankengesetzes vom 10. Dezember 1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1483), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen vom 21. März 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 465), bezeichneten Institute,
Kreditinstitute im Saarland, das Postscheckamt Saarbrücken und die ehemalige Saarländische Rediskontbank (§§ 1, 12 des Gesetzes über die Umwandlung von Reichsmarkguthaben im Saarland vom 15. April 1961 - Bundesgesetzbl. I S. 441 -),
Bausparkassen (§ 25 des Umstellungsgesetzes).
Den in § 1 Abs. 1 und 2 bezeichneten Geldinstituten stehen Altbanken gleich, die für ihre in § 37 Abs. 2 des Umstellungsergänzungsgesetzes vom 21. September…
Auf Geldinstitute, die eine Ausgleichsforderung nicht in Anspruch nehmen, findet § 75 des D-Markbilanzgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle der…
Als Kreditinstitut im Sinne des Absatzes 1 gelten auch die Reichsbankanstalten in Berlin, die Deutsche Golddiskontbank und das Postscheckamt Berlin.
Einem Geldinstitut, das eine Schuld der in § 52 bestimmten Art in die Umstellungs- oder Altbankenrechnung einzustellen hat, steht ein Entschädigungsanspruch…
In Höhe der Ausgleichsforderungen, die wegen der Umwandlung von Uraltguthaben gewährt worden sind, erwirbt der Bund gegen das Alte Institut eine Forderung in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.