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Die Ausgleichsämter haben vor Abgabe der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Akten einen Vordruck nach Anlage 1 zu dieser Verordnung in zweifacher Ausfertigung auszufüllen. Die erste Ausfertigung ist dem Lastenausgleichsarchiv gesondert zu übersenden, die zweite Ausfertigung ist der jeweiligen Akte beizuheften.
Die nach § 3 Abs. 2 abzugebenden Akten sind in einem Verzeichnis nach Anlage 2 dieser Verordnung, die nach den §§ 4 und 5 abzugebenden Unterlagen sind in ein Verzeichnis nach Anlage 3 zu dieser Verordnung aufzunehmen.
Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 oder 2 Nr. 1 und 2 sind innerhalb einer Woche, die nach Absatz 2 Nr. 3 und 4 innerhalb von drei Wochen nach Durchführung der…
Die aus Anlaß der Eintragungen anfallenden Schriftstücke sind als Anlage zum Straßen- oder Bestandsverzeichnis in Akten (Verzeichnisakten) zu sammeln.
Die Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, die über solche Unterlagen verfügen, haben diese im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Durchführung des…
Das Lastenausgleichsarchiv übernimmt die Unterlagen aus dem Bereich des Lastenausgleichs nach Maßgabe der §§ 3 bis 5.
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988, 165 Lfd. Nr. Archiv-Signatur Aktenzeichen Aktenbetreff Bd.-Nr. Zeitraum
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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