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Das für Schulen zuständige Ministerium kann eine außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen abgelegte Lehramtsprüfung (Erste Staatsprüfung oder lehramtsspezifische Hochschulabschlussprüfung) hinsichtlich des Zugangs zu einem entsprechenden Vorbereitungsdienst nach § 5 als gleichwertig geeignet anerkennen. Lehramtsprüfungen, die nach den Vorgaben der Kultusministerkonferenz erworben wurden, sind anzuerkennen; dies gilt nicht, wenn die Ausbildung im Vorbereitungsdienst in den entsprechenden Fächern und Lehrämtern nicht vorgesehen ist.
Das Ministerium kann eine andere für ein Lehramt geeignete Prüfung als Lehrbefähigung in einem weiteren Fach (Erweiterung) zu einer bereits erworbenen Lehramtsbefähigung anerkennen.
Das Ministerium kann eine außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen erworbene Lehramtsbefähigung als Befähigung zu einem entsprechenden Lehramt im Sinne dieses Gesetzes anerkennen. Lehramtsbefähigungen, die nach den Vorgaben der Kultusministerkonferenz erworben wurden, sind anzuerkennen. Umfasst die außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen erworbene Lehramtsbefähigung mehrere Lehrämter im Sinne dieses Gesetzes, kann eine Anerkennung nur zu einem dieser Lehrämter erfolgen.
Die Anerkennung kann im Einzelfall davon abhängig gemacht werden, dass der anzuerkennende Abschluss den Anforderungen des angestrebten Lehramts entspricht; sie kann mit Einschränkungen ausgesprochen und mit Auflagen sowie Bedingungen versehen werden, weitere Leistungen zu erbringen. Ablehnende Bescheide enthalten neben der Begründung einen Hinweis auf Stellen, die die Antragstellerinnen und Antragsteller über die in ihrem Einzelfall bestehenden lehramtsbezogenen Studien- und Ausbildungsmöglichkeiten beraten können.
Das Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen in Nordrhein-Westfalen findet mit Ausnahme von dessen § 10 Absatz 3 keine Anwendung. Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Regelungen der Europäischen Union zu Anerkennungen nach Absatz 3 in Landesrecht umzusetzen und die landesrechtlichen Regelungen auch auf Lehramtsbefähigungen zu erstrecken, die außerhalb des Geltungsbereichs der Regelungen der Europäischen Union auf der Grundlage eines Hochschulabschlusses erworben wurden und
die Anerkennungsbefugnis gemäß den Absätzen 1 bis 3 auf die Bezirksregierungen zu übertragen.
Abschlüsse und Berechtigungen, die außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen erworben wurden, bedürfen der Anerkennung durch die Schulaufsichtsbehörde. Die…
Ist ein Berufsqualifikationsnachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat eine volle Befähigung zum Lehramt vermittelt, bereits von einem anderen Land der…
Die auf die einzelne Bezirksregierung übertragene Anerkennungsbefugnis bezieht sich auf innerhalb oder außerhalb der Bundesrepublik erworbene oder abgelegte…
Die Anerkennungsbefugnis gemäß § 20 Abs. 1 bis 5 LABG in Verbindung mit § 50 der Lehramtsprüfungsordnung (LPO) wird auf die Bezirksregierungen übertragen.
Das Ministerium für Bildung und Kultur kann eine in einem anderen Bundesland abgelegte, das Studium abschließende Lehramtsprüfung zwecks Zulassung zum…
Das Nähere, insbesondere das Anerkennungsverfahren sowie die Ausgleichsmaßnahmen, regelt das für Inneres zuständige Ministerium, für die Laufbahnen der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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