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Soweit die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für schulische Bildungsgänge Abschlussprüfungen vorsehen, wird in diesen festgestellt, ob und auf welchem Leistungsstand die Schülerin oder der Schüler das Ziel des Bildungsgangs erreicht hat. Die Prüfungsanforderungen werden durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung sowie die Richtlinien und Lehrpläne bestimmt.
Personen, die keine öffentliche Schule oder Ersatzschule gemäß § 100 Absatz 4 besuchen, können in einer besonderen Prüfung die Abschlüsse erwerben (Externenprüfung).
Eine nicht bestandene Prüfung kann in der Regel nur einmal wiederholt werden.
Abschlüsse und Berechtigungen, die außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen erworben wurden, bedürfen der Anerkennung durch die Schulaufsichtsbehörde. Die Anerkennung von Abschlüssen und Berechtigungen, die in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland erworben wurden, ist nur zu versagen, wenn ihrem Erwerb gleichwertige Anforderungen nicht zu Grunde liegen.
Durch die Externenprüfung wird festgestellt, ob der Bewerberin oder dem Bewerber a) der Erste Schulabschluss, b) der Erweiterte Erste Schulabschluss oder c) der…
Für Externenprüfungen erlässt das Ministerium mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Landtagsausschusses durch Rechtsverordnung Prüfungsordnungen in…
ein von den Ländern als Hochschulzugangsberechtigung anerkannter internationaler Abschluss erreicht werden kann,
Werden Leistungen aus Gründen, die von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertreten sind, nicht erbracht, können nach Maßgabe der Ausbildungs- und…
die Schülerin oder der Schüler den Bildungsgang durchlaufen oder die Schulpflicht erfüllt hat und ein Abschluss- oder Abgangszeugnis erteilt wird,
ein Abschlusszeugnis, wenn nach Erfüllung der Schulpflicht in der Sekundarstufe I oder II ein Abschluss erworben wurde,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.