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Antidiskriminierungsverbände sind berechtigt, Verstöße gegen § 4 gegenüber der nach § 6 verantwortlichen öffentlichen Stelle zu beanstanden. Die öffentliche Stelle hat das für Antidiskriminierung zuständige Ministerium über den Ausgang des Beanstandungsverfahrens zu unterrichten. Das Beanstandungsverfahren ist für die Verbände kostenfrei.
Antidiskriminierungsverbände sind befugt, im Rahmen ihres Satzungszwecks in gerichtlichen Verfahren, in denen eine Vertretung durch Anwälte und Anwältinnen…
Antidiskriminierungsverbände können Benachteiligte bei der Durchsetzung ihrer Rechte nach § 7 unterstützen und im Rahmen ihres Satzungszwecks die Besorgung von…
Solange bei einem Verstoß gegen die in § 4 Absatz 1 normierten Verbote die Auswirkungen des Verstoßes zu Lasten der diskriminierten Person noch andauern und…
Das jeweils für Antidiskriminierung zuständige Ministerium errichtet innerhalb seiner Organisationshoheit und unbeschadet der Zuständigkeit der…
Das jeweils für Antidiskriminierung zuständige Ministerium errichtet eine Ombudsstelle. Die Ombudsstelle arbeitet fachlich unabhängig und ist insoweit nicht…
Ein nach § 13 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannter Verband oder dessen nordrhein-westfälischer Landesverband kann, ohne dass ihm dadurch eigene…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.