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Bewerberinnen und Bewerber für den Studiengang Humanmedizin an der Universität des Saarlandes können im Rahmen verfügbarer Studienplätze nach der Vorabquote gemäß Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 (Art. 1 des Gesetzes zur Regelung der Hochschulzulassung vom 18. September 2019, Amtsbl. I S. 752) zugelassen werden, wenn sie Die Einhaltung der Verpflichtungen nach Satz 1 Nummer 2 wird mit einer Vertragsstrafe nach Maßgabe des § 4 abgesichert.
im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 ihre besondere fachliche und persönliche Eignung zur hausärztlichen Tätigkeit in einem strukturierten Auswahlverfahren gegenüber der zuständigen Stelle nach Maßgabe der Regelungen der §§ 5 und 6 nachgewiesen haben und
sich durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages dem Land gegenüber verpflichtet haben,
nach Abschluss des Studiums eine Weiterbildung als Fachärztin/Facharzt für Allgemeinmedizin oder Innere Medizin zu absolvieren, die zur Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung berechtigt, und
nach Abschluss der Weiterbildung eine vertragsärztliche Tätigkeit aufzunehmen sowie für eine Dauer von zehn Jahren in den Bereichen auszuüben, für die das Land im Zusammenwirken mit der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland zum Zeitpunkt der Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit wegen einer Unterversorgung oder drohenden Unterversorgung einen besonderen öffentlichen Bedarf festgestellt hat.