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Das Studium soll in der Regelstudienzeit absolviert werden.
Die nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Verpflichteten informieren die zuständige Stelle unverzüglich über die Aufnahme des Studiums, der Weiterbildung gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie der Tätigkeit gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und weisen jeweils zum 1. November eines Jahres die unterbrechungsfreie Erfüllung der jeweiligen Verpflichtung für die vorangegangenen Monate Oktober bis September nach. Jede Änderung der Wohnanschrift und des Namens sind der zuständigen Stelle unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Gleiches gilt für Verzögerungen des Studiums oder der Weiterbildung gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie für eine Verzögerung des Antritts oder eine Unterbrechung der vertragsärztlichen Tätigkeit gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2.
Die nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Verpflichteten informieren die zuständige Stelle unverzüglich über die Aufnahme oder den Abbruch des Studiums, der Weiterbildung…
Die Unterrichtung gemäß Absatz 1 muss mindestens folgende Angaben umfassen:
an sonstige Bewerberinnen und Bewerber, die innerhalb einer von der Hochschule zu bestimmenden Frist nachweisen, dass ihnen Leistungen in ausreichendem Umfang…
Für den Fall, dass eine Studienverlaufsvereinbarung nach Absatz 3 nicht zustande kommt, kann die Prüfungsordnung weiter vorsehen, dass als Ergebnis von…
Das Studium erfolgt
Auf Verlangen haben die künftigen Vertragspartner der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle die für die Vorbereitung und Entscheidung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.