§ 231 LAG
Rechtsnatur der Ausgleichsleistungen
Es werden gewährt
1.
Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch,
2.
Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch.
Es werden gewährt
Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch,
Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch.