§ 33 Abs. 4 PSVO NRWVerordnung für die Durchführung von Prüfungen sowie zur Schlichtung von Streitigkeiten aus einem Berufsausbildungsverhältnis im Ausbildungsberuf der Sozialversicherungsfachangestellten
Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Für bare Auslagen und für Zeitaufwand wird von der zuständigen Stelle eine Entschädigung gewährt, soweit…
§ 1 Abs. 1 AEntschG SLGesetz Nr. 774 über die Entschädigung der Mitglieder von Kommissionen und Ausschüssen Vom 5. Dezember 1962 in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 1972
Die ehrenamtlichen Mitglieder der in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Kommissionen und Ausschüsse erhalten zur Abgeltung ihrer Aufwendungen eine…
§ 5 Abs. 4 HAGHeimarbeitsgesetz
Das Amt des Beisitzers ist ein Ehrenamt. Die Beisitzer erhalten eine angemessene Entschädigung für den ihnen aus der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit erwachsenden…
§ 5 Abs. 3 ZVO-BEG NRWNeufassung der Zuständigkeits- und Verfahrensordnung zum Bundesentschädigungsgesetz
Die Mitglieder des Beirates sind ehrenamtlich tätig und erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung der…
§ 11 Abs. 4 Eingliederungsgesetz Chemnitz SNEingliederungsgesetz Chemnitz
Die Mitglieder des Ausschusses sind ehrenamtlich tätig. Für ihre Rechtsverhältnisse gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen über…