§ 1 AEntschG SL
Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder von Kommissionen und Ausschüssen
(1)
Die ehrenamtlichen Mitglieder der in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Kommissionen und Ausschüsse erhalten zur Abgeltung ihrer Aufwendungen eine Entschädigung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
(2)
Die Landesregierung wird ermächtigt, die Anlage zu diesem Gesetz durch Rechtsverordnung zu ändern.