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Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden errichtet die zuständige Stelle einen Ausschuss gemäß § 111 Absatz 2 Arbeitsgerichtsgesetz.
Der Ausschuss besteht aus je zwei Beauftragten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. Die Mitglieder haben je eine Stellvertretung.
Die Mitglieder und ihre Stellvertretungen werden von der zuständigen Stelle für vier Jahre berufen. Für die Berufung legt der Berufsbildungsausschuss Vorschläge vor.
Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Für bare Auslagen und für Zeitaufwand wird von der zuständigen Stelle eine Entschädigung gewährt, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Stelle gezahlt wird.
Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen. Die Absätze 1 bis 4 gelten für die Stellvertreter und Stellvertreterinnen entsprechend.
Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle längstens für fünf Jahre berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 1 des…
Mehrere zuständige Stellen können nach § 39 Absatz 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten.
Für jedes Mitglied ist mindestens eine Stellvertretung zu bestellen. Die Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 und ihre Stellvertretungen werden auf Vorschlag…
Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt…
Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für fünf Jahre berufen. Läuft die Amtsdauer nach Ausschreibung einer Prüfung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.