LAG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 351 LAGVerwaltungskostenGesetz über den Lastenausgleich · Dritter Teil, Fünfzehnter Abschnitt § 350e(XXXX) §§ 352 bis 357 Die Kosten des Bundesausgleichsamtes trägt der Bund.