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Kinderschutz dient dem Zweck, den Rechten des Kindes oder der jugendlichen Person im Sinne von Artikel 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (BGBl. 1992 II S. 121), Artikel 6 des Grundgesetzes und Artikel 6 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen zur praktischen Wirksamkeit zu verhelfen.
Kinderschutz und Kinderrechte sind untrennbar miteinander verbunden. Voraussetzung für ihre Verwirklichung ist, dass die bestehenden Rechte auf Gehör und auf Berücksichtigung der Meinung von Kindern und Jugendlichen entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife effektiv berücksichtigt werden. Dabei sind die besonderen Belange von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung zu beachten.
Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Alle nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zum Kinderschutz berufenen Stellen sichern darüber hinaus die Rechte des Kindes oder der jugendlichen Person im Wege des kooperativen, institutionellen und intervenierenden Kinderschutzes.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
das Grundrecht der Pflege und Erziehung der Kinder gemäß Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe des § 36 Abs. 2 und 3 (Vorschulische Beratung…
Begleitung von Maßnahmen und Vorhaben der Landesregierung und des Landtags in den Bereichen Kinderschutz und Kinderrechte,
Die staatliche Gemeinschaft wacht im Sinne des Artikels 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, des Artikels 6 des Grundgesetzes und der Artikel 24…
Die Aufgaben der oder des Beauftragten ergänzen die bestehenden Zuständigkeiten sowie die vorhandenen mit Kinderschutz und Kinderrechten befassten…
Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz soll junge Menschen und ihre Familien über Risiko- und Gefährdungssituationen informieren und aufklären, zur…
Das Netzwerk Kinderschutz soll die Rahmenbedingungen für eine effektive und schnelle Zusammenarbeit bei möglicher Kindeswohlgefährdung sicherstellen. Hierzu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.