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Jede Wählerin und jeder Wähler darf nur einen Stimmzettel benutzen. Auf diesem dürfen höchstens so viele und müssen mindestens halb so viele Bewerberinnen und Bewerber aus einem Wahlvorschlag angekreuzt werden, wie Mitglieder der betreffenden Wahlgruppe zur Hauptversammlung zu wählen sind.
Die Wahlberechtigten legen den nach Absatz 1 gekennzeichneten Stimmzettel in den Wahlumschlag und verschließen diesen. Der Wahlumschlag darf keine Kennzeichen haben, die auf die Person der Wählerin oder des Wählers schließen lassen.
Die Wählerin oder der Wähler unterschreibt die auf dem Wahlausweis vorgesehene Erklärung unter Angabe des Ortes und des Datums.
Die Wählerin oder der Wähler legt den verschlossenen Wahlumschlag und den unterschriebenen Wahlausweis in den Wahlbriefumschlag, verschließt diesen und übersendet diesen Brief (Wahlbrief) so rechtzeitig an die Wahlleitung, dass er am Wahltermin dort eingegangen ist.
Die Wählerin oder der Wähler kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den Wahlumschlag, verschließt diesen und übersendet ihn in dem…
Bei der Wahl ist der gekennzeichnete Stimmzettel in den Wahlumschlag zu legen. Der Wahlumschlag ist zu verschließen und die auf dem Wahlschein vorgedruckte…
Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, daß er den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel gelegt ist, unter Verwendung des Freiumschlags oder des…
Die wahlberechtigte Person legt den Stimmzettel anschließend in den Stimmzettelumschlag, verschließt diesen und versendet ihn gemeinsam mit dem unterschriebenen…
Wer durch Briefwahl wählt, - kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, bei verbundenen Wahlen die Stimmzettel, legt ihn oder sie in den amtlichen…
Bei der Briefwahl hat der Wähler dem Bürgermeister, der den Wahlschein ausgestellt hat, in verschlossenem Wahlbrief a) seinen Wahlschein, b) in einem besonderen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.