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Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter benachrichtigt die Gewählten schriftlich oder elektronisch und fordert sie auf binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Geht innerhalb der Frist keine Erklärung bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter ein, so gilt die Wahl als angenommen. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Annahme- und Ablehnungserklärung können nicht widerrufen werden.