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Falls eine gewählte Person die Wahl ablehnt, stellt der Wahlausschuss fest, wer an ihre Stelle tritt. Maßgebend ist die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber auf dem Wahlvorschlag; dies gilt auch für den Fall, dass eine gewählte Person gemäß § 22 Abs. 3 oder aus einem anderen Grunde später ausscheidet.