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Wird die Wahl insgesamt oder für einzelne Wahlkreise rechtskräftig für ungültig erklärt, so ist sie entsprechend der ergangenen rechtskräftigen Entscheidung zu wiederholen. Die Wiederholung erfolgt binnen vier Wochen nach der Ungültigkeitserklärung.
Die Wiederholungswahl findet nach denselben Vorschriften, aufgrund derselben Wählerverzeichnisse und nach denselben Wahlvorschlägen statt wie die ursprüngliche Wahl, soweit nicht die Mangelhaftigkeit der Wählerverzeichnisse oder der Wahlvorschläge der Grund für die Wiederholung der Wahl ist.
Ist eine Wiederholungswahl durchgeführt, so ist das Wahlergebnis für das Wahlgebiet neu festzustellen oder, wenn die Wiederholungswahl nur in einzelnen Wahlkreisen stattgefunden hat, unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Wiederholungswahl zu berichtigen. Das endgültige Wahlergebnis ist öffentlich bekannt zu machen.