Wahlordnung zur Landwirtschaftskammer Vom 6. Januar 2003
Im Falle der Auflösung der Vollversammlung gemäß § 23 Abs. 1 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer für das Saarland verkürzt die Aufsichtsbehörde die in dieser Verordnung bestimmten Fristen und Termine.
§ 24 LandwiWahlO SL 2003Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen