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Soweit die Wahl aus anderen als den in § 28 Nummer 1 genannten Gründen für ungültig erklärt wird, hat der Gemeinderat unverzüglich eine Wiederholungswahl anzuordnen. Hierbei sind die Wahlvorbereitungen nur insoweit zu erneuern, als dies nach der rechtskräftigen Entscheidung erforderlich ist. Eine Wiederholungswahl ist nur innerhalb der Frist von sechs Monaten vom Tag der für ungültig erklärten Wahl an zulässig.
Ist nur in einzelnen Wahlkreisen oder Wahlbezirken die Wahl für ungültig erklärt worden, findet nur in diesen Wahlkreisen oder Wahlbezirken eine Wiederholungswahl statt. Das Wahlergebnis im Wahlgebiet und in den Wahlkreisen ist aufgrund der Ergebnisse der Wiederholungswahl neu festzustellen. Ist eine Wiederholungswahl wegen des Ablaufs der Frist des Absatzes 1 Satz 3 nicht mehr zulässig, gilt die Wahl im gesamten Wahlgebiet als ungültig.
In den für die ungültig erklärte Wahl erstellten Wählerverzeichnissen sind die Wahlberechtigten zu streichen, die im Zeitraum zwischen dem Tag dieser Wahl und dem Tag der Wiederholungswahl ihr Wahlrecht verlieren.
Auf den Wahlvorschlägen sind die Bewerber zu streichen, die zwischen dem Tag der für ungültig erklärten Wahl und dem Tag der Wiederholungswahl die Wählbarkeit verlieren.
Die Wiederholungswahl muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtsbeständigkeit oder Rechtskraft der Entscheidung stattfinden, durch die die Wahl für…
Die Wiederholungswahl muss spätestens 60 Tage nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung stattfinden, durch die die Wahl für ungültig erklärt worden ist. Ist die…
Die Wiederholungswahl muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtsbeständigkeit oder Rechtskraft der Entscheidung stattfinden, durch die die Wahl für…
Wiederholungswahlen müssen baldmöglich stattfinden, spätestens innerhalb von vier Monaten, nachdem der Beschluss der Vertretung unanfechtbar geworden oder im…
Wird im Wahlprüfungsverfahren eine Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist sie nach Maßgabe der Entscheidung zu wiederholen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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