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Die Wahlberechtigten sowie die land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Grundbesitzerverbände können Wahlvorschläge aufstellen.
Die Wahlvorschläge dürfen nur doppelt so viele Namen enthalten wie Mitglieder und stellvertretende Mitglieder der Vollversammlung gemäß § 5 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer für das Saarland im Wahlkreis zu wählen sind.
Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 50 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein. Die Unterzeichner haben ihren Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt, Beruf und Anschrift anzugeben. In jedem eingereichten Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und ihre Stellvertreterin oder ihr Stellvertreter bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die oder der erste Unterzeichnende als Vertrauensperson, die oder der zweite als ihre Stellvertreterin oder ihr Stellvertreter.
Der Name der zuerst aufgeführten Bewerberin oder des zuerst aufgeführten Bewerbers gilt als Kennwort des Wahlvorschlags.