§ 8 LAP-gehDEUKV
Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes
(1)
Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - Bewerberinnen zu Technischen Verwaltungsinspektoranwärterinnen und Bewerber zu Technischen Verwaltungsinspektoranwärtern ernannt. Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht der Einstellungsbehörde.
(2)
Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.