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Der Prüfungsausschuss stellt das Ergebnis der praktischen und schriftlichen Prüfung fest und entscheidet über die Zulassung zur mündlichen Prüfung.
Bei der Entscheidung über die Zulassung zur mündlichen Prüfung zählt die praktische Arbeit gleich einem schriftlichen Prüfungsfach.
Prüflinge, deren Arbeiten entweder überwiegend mit weniger als 4 Punkten oder insgesamt im rechnerischen Durchschnitt schlechter als 3,50 Punkte bewertet worden sind, werden vom Prüfungsausschuss zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen; sie haben die Prüfung nicht bestanden und sind hiervon durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterrichten. Die anderen Prüflinge sind ohne besondere Mitteilung zur mündlichen Prüfung zugelassen.